Satzung
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Albanisches Kulturzentrum, auf Albanisch: Qendra Kulturore Shqiptare.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist in Bad Urach.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck und Ziele
Der Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein hat das Ziel, zum kulturellen Mittelpunkt aller im Landkreis Reutlingen lebenden Albanerinnen und Albaner zu werden. Er hat weiterhin die Aufgabe, jeder Albanerin und jedem Albaner zu helfen, wo und wie immer er kann, ohne Rücksicht auf Konfession oder politische Zugehörigkeit.
Der Verein verfolgt kulturelle und humanitäre Ziele auf karitativem Gebiet für Menschen, die aus den Ländern Südosteuropas kommen und im Landkreis beschäftigt sind.
Der Verein verfolgt seine Ziele weiterhin durch:
- Beratungshilfe,
- Unterstützung des muttersprachlichen Unterrichts, zum Beispiel durch Schüleraustausch mit Schulen aus der Heimat,
- Information der Öffentlichkeit über die albanische Kultur und Tradition, zum Beispiel durch Folkloregruppen, Musik, Poesie-Lesungen, Theaterbesuche und ähnliche Veranstaltungen.
Das Ziel wird zudem verwirklicht durch kulturellen, humanitären und karitativen Austausch zwischen der Heimat und dem Landkreis.
Ein Rechtsanspruch auf die vom Verein angebotenen Fördermaßnahmen besteht nicht.
3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft:
- ordentliche Mitglieder,
- Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht.
Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum 30. November eines Jahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Vorstand kann in Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
Die Mitgliedsbeiträge werden zur Abdeckung der Vereinsarbeit, der Verwaltungskosten und der Kosten der Vereinsräume, insbesondere der Miete, verwendet.
4 Vorstand
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- drei Kassierer,
- drei Schriftführer,
- drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes.
Die weiteren Vorstandsmitglieder unterstützen insbesondere bei der Beratung von Vereinsgremien und der Pflege wichtiger Außenkontakte.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
5 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
6 Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den THW Ortsverband Reutlingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Verwendung soll vorrangig der Förderung des Bevölkerungsschutzes sowie der Zivil- und Katastrophenhilfe dienen, insbesondere durch die Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung und einsatzbezogener Ausstattung für ehrenamtliche Einsatzkräfte.
